Fair.
Miteinander.
Verhandeln.



12. März 2024

Bericht der 151. KODA-Sitzung

Die Regional-KODA Osnabrück/Vechta hat am 7. März 2024 im Ludwig-Windhorst-Haus Lingen zum 151. Mal getagt. Sie hat drei Beschlüsse gefasst. Diese werden nun dem Diözesanadministrator Wübbe sowie Weihbischof und Offizial Theising zur In-Kraft-Setzung vorgelegt und danach in den Kirchlichen Amtsblättern veröffentlicht. Anschließend wird die neue Ausgabe der AVO (88. Änderung) erscheinen. Inhaltlich geht es um die folgenden Themen:

  1. Anrechnung von Arbeitszeiten mit einer Dauer von mehr als 10 Stunden
    In verschiedenen Tätigkeitsbereichen im kirchlichen Dienst zeigt die Praxis, dass real eine tägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden anfällt (z.B. im Bereich der Jugend- und Erwachsenenbildung). Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) können die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften in ihren Regelungen vorsehen, dass die grundsätzlich maximale Höchstarbeitszeit von zehn Stunden verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Mit der neu geschaffenen Regelung in § 6 Abs. 7 AVO wird unter diesen Voraussetzungen eine Anrechnung von werktäglichen Arbeitszeiten über zehn Stunden ermöglicht. Dies gilt unter den Bedingungen, dass die familiären Verpflichtungen der Beschäftigten besondere Berücksichtigung finden und sie der Verlängerung zustimmen.
  1. Neufassung der Ordnung zur Fort- und Weiterbildung
    Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22. November 2022 verweist in Bezug auf die Regelungen zur Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden auf die einschlägigen Ordnungen. Eine von der KODA installierte Arbeitsgruppe hat eine Neufassung der Fortbildungsordnung (Anlage 4 zur AVO) erarbeitet, welche von der KODA nunmehr beschlossen wurde. Mit diesem Beschluss werden auch Weiterbildungen – also Bildungsmaßnahmen, die eine ergänzende berufliche Qualifikation zum Ziel haben – in die Ordnung aufgenommen. Wesentliche Änderungen bestehen in einer Freistellungsmöglichkeit für Bildungsmaßnahmen in dienstlichem Interesse nun auch an dienstplanmäßig freien Tagen, dem Entfall einer Anrechnung von Freistellungstagen auf den gesetzlichen Bildungsurlaub sowie in der Möglichkeit, die Freistellungstage des laufenden und des vorhergehenden Jahres zusammenfassen zu können. Zudem gelten die Regelungen künftig auch für ruhende Arbeitsverhältnisse, z.B. während Elternzeit oder Sonderurlaub.
  1. Auslaufen der Altersteilzeitregelung für Lehrkräfte an kirchlichen Schulen
    Nachdem der TV FlexAZ zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen ist, sind auch für Lehrkräfte an kirchlichen Schulen keine hierauf basierenden neuen Altersteilzeitdienstverhältnisse möglich. Zur Klarstellung wurde eine entsprechende Protokollerklärung zu § 4 Nr. 4 der Sonderregelung 4 zur AVO aufgenommen.
weiter
27. November 2023

Bericht der 150. KODA-Sitzung

Die Regional-KODA Osnabrück/Vechta hat am 23. November 2023 im St. Antoniushaus Vechta zum 150. Mal getagt. Nach teilweise intensiven Beratungen hat sie vier Beschlüsse gefasst. Diese werden nun dem Diözesanadministrator Wübbe sowie Weihbischof und Offizial Theising zur In-Kraft-Setzung vorgelegt und danach in den Kirchlichen Amtsblättern veröffentlicht. Anschließend wird die neue Ausgabe der AVO (87. Änderung) erscheinen. Inhaltlich geht es um die folgenden Themen:

  1. Übernahme von TVöD-Regelungen aus der Tarifeinigung des öffentlichen Dienstes vom 22. April 2023
    Für den öffentlichen Dienst wurde per 22. April 2023 eine Tarifeinigung erzielt. Die KODA hat beschlossen, deren Ergebnisse für den kirchlichen Bereich zu übernehmen. Dabei geht es in erster Linie um die Erhöhung der Tabellenentgelte (Anlagen A und C zur AVO) und der tarifdynamischen Zulagen zum 01. März 2024 für Beschäftigte, Auszubildende, Studierende und Praktikant*inn*en.
  2. Anpassung der Ausbildungsvergütungen in der Hauswirtschaft
    Die betroffenen Auszubildenden erhalten rückwirkend zum 01. Mai 2023 und 01. September 2023 höhere Vergütungen. Sie liegen während der gesamten Ausbildungszeit unterhalb der Ausbildungsvergütungen des TVAöD; die Jahressonderzahlungen liegen dagegen mit 110% oberhalb der TVAöD-Regelung
    von 90% eines monatlichen Ausbildungsentgeltes.
  3. Anpassung der Fahrtkostenerstattung
    Die Sätze für die Kostenerstattung bei dienstlich veranlassten Fahrten orientieren sich aus Gründen der Steuer- und Beitragsfreiheit zukünftig an der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO), jedoch wurden folgende Mindestbeträge festgesetzt: Der Erstattungssatz bei Nutzung von Pkw beträgt ab dem 01. Januar 2024 je Kilometer 0,38 EUR (bislang 0,40 EUR), bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen 0,30 EUR. Der Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten bei deren Nachweis wurde auf max. 0,60 EUR (bislang max. 0,50 EUR) erhöht. Bei Nutzung eines privaten Fahrrades für Dienstreisen werden zukünftig 0,19 EUR je Kilometer (bislang 0,05 EUR) erstattet, diese sind jedoch nicht steuerfrei. Neu eingeführt wurde die sog. Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,05 EUR je Person und Kilometer.
  4. Fortzahlung der SuE-Zulage bei Arbeitsunfähigkeit am Umwandlungstag
    Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die an ihrem Umwandlungstag arbeitsunfähig erkranken, verlieren zwar den zusätzlichen freien Tag, zukünftig jedoch nicht mehr die SuE-Zulage. Dem Beschluss ging ein Vorschlag des Vermittlungsausschusses voraus, der am 14. September 2023 getagt hat. Die Regelung tritt rückwirkend zum 01. April 2023 in Kraft.
weiter


Kurzberichte