Inflationsausgleichsprämie und Elternzeit – geht das zusammen?

Das Arbeitsgericht Essen hat in einem Urteil vom 16. April 2024 (Az.: 3 Ca 2231/23) einer Arbeitnehmerin in Elternzeit die volle Inflationsausgleichsprämie zugesprochen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin fällt in den Geltungsbereich des TVöD. Der dort geltendeTV Inflationsausgleich – den die KODA in der AVO gleichlautend in Kraft gesetzt hat – sieht den Anspruch nur dann vor, wenn in dem dort genannten Referenzzeitraum für mindestens

1 Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden hat. Dies war bei der Klägerin aufgrund der Elternzeit nicht gegeben. Der Arbeitgeber lehnte sowohl die Einmalzahlung vom Juni 2023 in Höhe von € 1.240,- (nach § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich) als auch die monatlichen Zahlungen von Juli 2023 bis Februar 2024 in Höhe von € 220,- (nach § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich) ab, da die Arbeitnehmerin in den maßgeblichen Zeiträumen keinen Anspruch auf Entgelt hatte.

 

Das Gericht hat die tarifliche Regelung des TV Inflationsausgleich in diesen Punkten als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes gewertet und die Tarifnorm insoweit als „gleichheitswidrige Differenzierung“ betrachtet, welche gerichtlich zu unterbinden sei. Anhand dieses Urteils könnte daher auch von Beschäftigten im kirchlichen Dienst der Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie geltend gemacht werden, wenn diese nur deshalb nicht gezahlt worden ist, weil der Dienstgeber sich auf die Regelungen des TV Inflationsausgleich berufen hat. Aufgrund der 6-monatigen tariflichen Ausschlussfrist empfehlen wir, einen ggf. sich daraus nachträglich ergebenden Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie zeitnah geltend zu machen. Allerdings kommt darüber hinausgehend kein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, da der Arbeitgeber auf die Richtigkeit der Tarifregelung vertrauen durfte und insoweit nicht grob fahrlässig gehandelt hat.