Neu für den SuE-Bereich zum 1. Oktober 2024: Entfall von verlängerten Stufenlaufzeiten und Stufensperrungen und Anhebung der Tabellenentgelte der EG S 9. Die Änderungen sind
Bestandteil des Tarifabschlusses vom 18. Mai 2022. Hier geht es zum Merkblatt, in
dem die in der nächsten AVO-Fassung enthaltenen Änderungen (Herausgabe nach der am 21. November 2024 stattfindenden KODA-Sitzung) schon jetzt zu sehen sind.
Hinweis für SuE-Beschäftigte: Die Antragsfrist für SuE-Umwandlungstage in 2025 endet am 31. Oktober 2024. Der Antrag kann in Textform (E-Mail) gestellt werden.
Extremismus in Deutschland: Die Mitarbeiterseite der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) hat sich der Positionierung der deutschen Bischöfe zum Erstarken des
Extremismus in Deutschland angeschlossen. Die Mitarbeiterseite der Regional-KODA Osnabrück/Vechta unterstützt diesen Standpunkt.
Mit dem Monat Juni 2024 liegt die Amtszeit der Regional-KODA zur Hälfte hinter uns. Die Mitarbeiterseite hat dies zum Anlass genommen, eine „Zwischenbilanz“ der bisherigen Arbeit in der Kommission zu ziehen und dabei die verhandelten Themen und Ergebnisse zu benennen und zu bewerten. Das Fazit aus dieser „ersten Halbzeit“ richtet sich auf den kirchlichen Dritten Weg im Allgemeinen, aber auch auf konkrete Auswirkungen und auf einen Ausblick auf zukünftige Problemfelder im kirchlichen Dienst.
Aus gegebenem Anlass möchten wir darüber informieren, welche arbeitsrechtlichen Regelungen für Vertretungskräfte in Kindertagesstätten zu beachten sind. Neben den Regelungen aus der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (AVO) finden hier ggf. staatliche Gesetze aus dem Arbeitsrecht parallele Anwendung, falls die Tätigkeit als Vertretungskraft als Arbeit auf Abruf vereinbart wurde. In diesem Merkblatt unterscheiden wir daher Verträge mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und sogenannte „Abrufverträge“ (Arbeit auf Abruf) und informieren über diesbezügliche AVO-Regelungen zum Arbeitszeitkonto sowie über die gesetzlichen Regelungen für Abrufverträge, z.B. Ankündigungsfristen für ungeplantes „Einspringen“. Schließlich gehen wir noch auf die Stundenanrechnung für Fehltage und Wochenfeiertage ein.
Beschlüsse der 152. KODA-Sitzung
Beratungen
Regelungen zum Fahrrad-Leasing
Schutzregelungen für Stufenlaufzeiten im Sozial- und Erziehungsdienst
Informationen
Wechsel im KODA-Vorsitz
Fachausschuss zur Arbeitszeitflexibilisierung
Save the Date: KODA-Arbeitsrechtstagung 2025
Das Arbeitsgericht Essen hat in einem Urteil vom 16. April 2024 (Az.: 3 Ca 2231/23) einer Arbeitnehmerin in Elternzeit die volle Inflationsausgleichsprämie zugesprochen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin fällt in den Geltungsbereich des TVöD. Der dort geltendeTV Inflationsausgleich – den die KODA in der AVO gleichlautend in Kraft gesetzt hat – sieht den Anspruch nur dann vor, wenn in dem dort genannten Referenzzeitraum für mindestens 1 Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden hat. Dies war bei der Klägerin aufgrund der Elternzeit nicht gegeben. Der Arbeitgeber lehnte sowohl die Einmalzahlung vom Juni 2023 in Höhe von € 1.240,- (nach § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich) als auch die monatlichen Zahlungen von Juli 2023 bis Februar 2024 in Höhe von € 220,- (nach § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich) ab, da die Arbeitnehmerin in den maßgeblichen Zeiträumen keinen Anspruch auf Entgelt hatte.
Das Gericht hat die tarifliche Regelung des TV Inflationsausgleich in diesen Punkten als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes gewertet und die Tarifnorm insoweit als „gleichheitswidrige Differenzierung“ betrachtet, welche gerichtlich zu unterbinden sei. Anhand dieses Urteils könnte daher auch von Beschäftigten im kirchlichen Dienst der Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie geltend gemacht werden, wenn diese nur deshalb nicht gezahlt worden ist, weil der Dienstgeber sich auf die Regelungen des TV Inflationsausgleich berufen hat. Aufgrund der 6-monatigen tariflichen Ausschlussfrist empfehlen wir, einen ggf. sich daraus nachträglich ergebenden Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie zeitnah geltend zu machen. Allerdings kommt darüber hinausgehend kein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, da der Arbeitgeber auf die Richtigkeit der Tarifregelung vertrauen durfte und insoweit nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) hat mit Wirkung zum 1. Juni 2024 neue Regelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen verhandelt. Die „Gesamtregelung zur Befristung“ kam im Wege des Vermittlungsverfahrens durch eine ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK vom 22. Januar 2024 zustande. In diesem Merkblatt sind die Regelungen als Übersicht zusammengestellt. Darin findet sich auch ein Verweis auf die sog. „BAG-Befristungsampel“, zu der wir ein weiteres Merkblatt veröffentlicht haben.
Die Regional-KODA hat in ihrer letzten Sitzung am 7. März 2024 eine neue Fassung der bisherigen Fortbildungsordnung (Anlage 4 AVO) beschlossen. Diese ist jetzt um Weiterbildungen erweitert worden (Fort- und Weiterbildungsordnung). Neu ist zudem, dass eine Freistellung bei Maßnahmen mit dienstlichem Interesse auch dann gilt, wenn Teile der Fort- und Weiterbildung auf Wochentage fallen, die dienstplanmäßig frei sind. Zukünftig entfällt auch eine Anrechnung der Freistellung von bis zu fünf Tagen pro Jahr auf den gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass die Bestimmungen auch auf ruhende Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten (z. B. Elternzeit) zu übertragen sind.
In diesem Merkblatt sind die Regelungen als Übersicht zusammengestellt.
Beschlüsse der 151. KODA-Sitzung
Beratungen
Arbeitsbefreiung bei kirchlicher Hochzeit oder Weihe eines Kindes
Neuregelung für Jubiläumszuwendungen
Informationen
Anfragen an die Compliance-Regelungen im Offizialatsbezirk Oldenburg
Verabschiedung von Thomas Schmitz aus der KODA-Mitarbeiterseite