Aktuelles


Inflationsausgleichsprämie und Elternzeit – geht das zusammen?

Das Arbeitsgericht Essen hat in einem Urteil vom 16. April 2024 (Az.: 3 Ca 2231/23) einer Arbeitnehmerin in Elternzeit die volle Inflationsausgleichsprämie zugesprochen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin fällt in den Geltungsbereich des TVöD. Der dort geltendeTV Inflationsausgleich – den die KODA in der AVO gleichlautend in Kraft gesetzt hat – sieht den Anspruch nur dann vor, wenn in dem dort genannten Referenzzeitraum für mindestens 1 Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden hat. Dies war bei der Klägerin aufgrund der Elternzeit nicht gegeben. Der Arbeitgeber lehnte sowohl die Einmalzahlung vom Juni 2023 in Höhe von € 1.240,- (nach § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich) als auch die monatlichen Zahlungen von Juli 2023 bis Februar 2024 in Höhe von € 220,- (nach § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich) ab, da die Arbeitnehmerin in den maßgeblichen Zeiträumen keinen Anspruch auf Entgelt hatte.

 

Das Gericht hat die tarifliche Regelung des TV Inflationsausgleich in diesen Punkten als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes gewertet und die Tarifnorm insoweit als „gleichheitswidrige Differenzierung“ betrachtet, welche gerichtlich zu unterbinden sei. Anhand dieses Urteils könnte daher auch von Beschäftigten im kirchlichen Dienst der Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie geltend gemacht werden, wenn diese nur deshalb nicht gezahlt worden ist, weil der Dienstgeber sich auf die Regelungen des TV Inflationsausgleich berufen hat. Aufgrund der 6-monatigen tariflichen Ausschlussfrist empfehlen wir, einen ggf. sich daraus nachträglich ergebenden Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie zeitnah geltend zu machen. Allerdings kommt darüber hinausgehend kein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, da der Arbeitgeber auf die Richtigkeit der Tarifregelung vertrauen durfte und insoweit nicht grob fahrlässig gehandelt hat.


Neue Merkblätter zur Neuregelung des Befristungsrechts im kirchlichen Dienst (21.05.2024)

Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) hat mit Wirkung zum 1. Juni 2024 neue Regelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen verhandelt. Die „Gesamtregelung zur Befristung“ kam im Wege des Vermittlungsverfahrens durch eine ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK vom 22. Januar 2024 zustande. In diesem Merkblatt sind die Regelungen als Übersicht zusammengestellt. Darin findet sich auch ein Verweis auf die sog. „BAG-Befristungsampel“, zu der wir ein weiteres Merkblatt veröffentlicht haben.


Merkblatt zur Fort- und Weiterbildung aktualisiert (18.04.2024)

Die Regional-KODA hat in ihrer letzten Sitzung am 7. März 2024 eine neue Fassung der bisherigen Fortbildungsordnung (Anlage 4 AVO) beschlossen. Diese ist jetzt um Weiterbildungen erweitert worden (Fort- und Weiterbildungsordnung). Neu ist zudem, dass eine Freistellung bei Maßnahmen mit dienstlichem Interesse auch dann gilt, wenn Teile der Fort- und Weiterbildung auf Wochentage fallen, die dienstplanmäßig frei sind. Zukünftig entfällt auch eine Anrechnung der Freistellung von bis zu fünf Tagen pro Jahr auf den gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass die Bestimmungen auch auf ruhende Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten (z. B. Elternzeit) zu übertragen sind.

In diesem Merkblatt sind die Regelungen als Übersicht zusammengestellt.


Neue KODA-News 1/2024 erschienen (26.03.2024)

Beschlüsse der 151. KODA-Sitzung

  • Neue Regelungen zur Fort- und Weiterbildung (Anlage 4 AVO)
  • Anrechnung von Arbeitszeiten über 10 Stunden pro Tag
  • Klarstellung der Nichtanwendbarkeit des TV FlexAZ für Lehrkräfte
  • Klagemöglichkeit der KODA-Mitarbeiterseite im kirchlichen Dritten Weg

Beratungen

Arbeitsbefreiung bei kirchlicher Hochzeit oder Weihe eines Kindes
Neuregelung für Jubiläumszuwendungen

Informationen

Anfragen an die Compliance-Regelungen im Offizialatsbezirk Oldenburg
Verabschiedung von Thomas Schmitz aus der KODA-Mitarbeiterseite