Die Regional-KODA Osnabrück/Vechta hat am 21. November 2024 in der Katholischen LandvolkHochschule Oesede zum 153. Mal getagt. Sie hat vier Beschlüsse zur AVO gefasst. Diese wurden Herrn Bischof
Dominicus sowie Herrn Weihbischof und Offizial Theising zur Inkraftsetzung vorgelegt. Danach werden sie in den Kirchlichen Amtsblättern veröffentlicht. Anschließend wird die neue Ausgabe der AVO
(90. Änderung) erscheinen. Die aktuellen Beschlüsse betreffen folgende Regelungen:
1. Fahrradleasing
Die vorerst bis zum Jahresende 2024 befristete Regelung zum Fahrradleasing (§ 38B) wurde bis zum 31.12.2027 verlängert. Hinzugekommen ist eine Hinweispflicht des Dienstgebers auf mit der
Entgeltumwandlung verbundene finanzielle Konsequenzen. Hierzu wird es ein in der KODA abgestimmtes Merkblatt geben, welches dem Beschäftigten vor Vertragsschluss ausgehändigt werden muss.
2. Besonders schwierige fachliche Tätigkeit im Sozial- und Erziehungsdienst
Die Protokollerklärung Nr. 6 lit. g) in Abschnitt 9 von § 4 der Anlage 2 AVO sieht in Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem
erhöhten Förderbedarf eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit, was zu einer Höhergruppierung von EG S 8a in EG S 8b führt. Bei nur kurzzeitiger Höher- und anschließender Herabgruppierung
kommt es zum Verlust von Stufenlaufzeiten. Durch eine Ergänzung der Protokollerklärung wird hier entgegengewirkt. Danach sollen bei vorübergehender Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals die
Zulagenregelungen des § 14 AVO zur Anwendung kommen. Die Regelung tritt am 1.1.2025 in Kraft.
3. Ausbildungsvergütung für Auszubildende in der Hauswirtschaft
Die bisherigen Abweichungen bei Vergütung, vermögenswirksamen Leistungen und Jahressonderzahlung bei Auszubildenden in der Hauswirtschaft gegenüber dem TVAöD entfallen ab dem 1.1.2025. Für sie
gilt der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) zukünftig uneingeschränkt.
4. Textbereinigungen in der AVO
§ 30 Abs. 5 besteht zukünftig nur aus dem Satz 1, wonach eine ordentliche Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen nach Ablauf der Probezeit nur zulässig ist, wenn die Vertragsdauer mindestens
zwölf Monate beträgt. Die nachfolgenden Sätze sowie die Protokollerklärung wurden gestrichen. Des Weiteren wurde die Protokollerklärung in der Anlage 1, Abschnitt I. Nr. 1 (nach Ziff. 21)
gestrichen.
KODA-Wahlen
Darüber hinaus hat die Regional-KODA überarbeitete Fassungen der Regional-KODA-Ordnung und Geschäftsordnung beschlossen. Wesentliche substanzielle Änderungen beziehen sich auf das Wahlrecht für
die KODA. Zukünftig können etwa Beschäftigte ab 16 Jahren und ab dem ersten Tag ihres Dienstverhältnisses wählen; die Wählbarkeit bleibt bei 18 Jahren. Auch Beschäftigte, die am Wahltag noch für
mind. 6 Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, dürfen zukünftig wählen.
Zudem wurden die Wahlgruppen neu zugeschnitten. Es wird nach den folgenden fünf Berufs- bzw. Tätigkeitsgruppen und nicht mehr nach Einrichtungen gewählt:
Die nächsten Wahlen, die in 2026 anstehen, sollen in digitaler Form durchgeführt werden. Die Regional-KODA-Ordnung lässt nunmehr auch diese Wahlform zu.
Personalien
Das langjährige KODA-Mitglied Frau Brigitte Kämper (stellvertretende Justitiarin beim BGV Osnabrück) wird zum Ende des Jahres ausscheiden. Die Kommission und die Geschäftsführung bedankten sich
für ihr Engagement. Herr Christian Steffen (Leiter Bereich Personal bei der Schulstiftung im Bistum Osnabrück) wurde von Generalvikar Ulrich Beckwermert als neuer Dienstgebervertreter für das
Bistum Osnabrück in die Kommission berufen.