Aufgaben der KODA

Dritter Weg

Das Grundgesetz räumt den Kirchen das Recht ein, das Arbeitsrecht selbst zu regeln. Nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes erfolgt dies über den sogenannten „Dritten Weg“, der statt des Tarifvertragssystems der säkularen Arbeitswelt zur Tariffindung genutzt wird. Daher kommen Regelungen des Arbeitsvertragsrechts nicht über Tarifverträge zustande, sondern durch Kommissionen. Dieses kircheneigene Konzept des Arbeitsrechtsregelungssystems sieht die Bildung von paritätisch besetzten Kommissionen vor, die konsensorientiert kollektive Regelungen zum Inhalt, zur Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen beschließen.

KODA ist die Abkürzung für „Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts“.

Das Gremium setzt sich paritätisch zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeitenden aus dem Bereich der Arbeitswelt der Katholischen Kirche in Deutschland. Die Kommission erarbeitet Tarifverträgen ähnliche Regelwerke, sogenannte Arbeitsvertragswerke. Diese beschreiben rechtliche Normen für Arbeitsverhältnisse. Für alle 27 Bistümer in Deutschland besteht entweder eine Bistums-KODA oder mehrere Bistümer haben sich zu einer Regional-KODA zusammengeschlossen – wie im Fall von Osnabrück und Vechta.

Der Konsens wird in kooperativ gestalteten Verhandlungen beider Seiten gesucht, die ohne die weltlichen Arbeitskampfmittel wie Streik oder Aussperrung auskommen. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Mitgliedern der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite ist beim „Dritten Weg“ von großer Wichtigkeit, um einen fairen und angemessenen Ausgleich beiderseitiger arbeitsrechtlicher Interessen zu gewährleisten.

Die Regional-KODA

Die Regional-KODA Osnabrück/Vechta ist die Tarifkommission für den Bereich des Bistums Osnabrück und den Offizialatsbezirk Oldenburg, den niedersächsischen Teil des Bistums Münster. Sie ist zuständig für das kollektive Arbeitsrecht von mehr als 13.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Diözesen, der Kirchengemeinden und deren Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbstständig geführten Stellen sowie der sonstigen kirchlichen Einrichtungen öffentlichen Rechts.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von sonstigen privaten Rechtsträgern, etwa einem eingetragenen Verein, werden erfasst, soweit ihr Arbeitgeber die Voraussetzungen der KODA-Ordnung erfüllt und beim Bistum Osnabrück bzw. beim Offizialatsbezirk Oldenburg entsprechend verzeichnet ist.
Kirchliche Rechtsträger, die sich satzungsgemäß dafür entschieden haben, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anzuwenden, bleiben von der Zuständigkeit der KODA ausgenommen.

 

Der Kommission gehören regulär jeweils 10 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite an. Nach der Entsendung eines Gewerkschaftsmitglieds und einer entsprechend zusätzlichen Person auf der Dienstgeberseite hat die Regional-KODA 22 stimmberechtigte Mitglieder.

 

Die KODA beschließt Normen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen im kirchlichen Dienst regeln. Die KODA-Beschlüsse werden durch den Bischof von Osnabrück und den Bischöflich Münsterschen Offizial in Vechta als Kirchengesetze in Kraft gesetzt.

Arbeitsvertragsordnung für Beschäftigte im kirchlichen Dienst

Die Beschlüsse der Regional-KODA fließen in die Arbeitsvertragsordnung (AVO) ein, in der sämtliche arbeitsrechtliche Regelungen für den Geltungsbereich der Tarifkommission zusammengefasst sind. Dabei orientieren sich Regelungen zur Eingruppierung, zum Entgelt, zur Arbeitszeit und zum Urlaub im Wesentlichen an den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes der Kommunen (TVöD-VKA). Für einige Berufsgruppen gelten abweichende Sonderregelungen. Durch die Einbeziehung der Arbeitsvertragsordnung in den individuellen Arbeitsvertrag werden die KODA-Regelungen für den einzelnen Mitarbeitenden wirksam.

Unsere Arbeit

Grundgedanke für die Arbeit der KODA ist das Prinzip der Dienstgemeinschaft. Es besagt, dass Dienstgeber und Mitarbeitende unterschiedliche Interessen gemeinsam ausgleichen, da sie zusammen an der Sendung der Kirche mitwirken. Die kirchliche Grundordnung gewährleistet, dass kirchliche Mitarbeitende in der KODA bei der Schaffung kollektiver Arbeitsrechtsnormen mitwirken können. Gleichzeitig werden Tarifverträge, Streik und Aussperrung von der Kirche abgelehnt. Die Regional-KODA versucht im Interesse aller (Dienstgeber und Mitarbeitende) entsprechende Arbeitsvertragswerke zu erstellen.

Hat die Kommission einen Beschluss gefasst, wird dieser dem Bischof von Osnabrück und dem Bischöflichen Offizial in Vechta zur Unterschrift vorgelegt. Durch diese wird der Beschluss als Kirchengesetz in Kraft gesetzt.

Die kirchlichen Einrichtungen sind danach kirchenrechtlich verpflichtet, diese Regelungen umzusetzen bzw. sie den einzelnen Arbeitsverhältnissen zugrunde zu legen. Somit wird der Beschluss auch für den einzelnen Mitarbeitenden wirksam.